notifications
Bundesgericht

Entlassung eines Mitarbeiters des Kantons war nicht ganz korrekt, aber rechtsgültig

Das Bundesgericht weist die Beschwerde eines Schwyzer Kantonsangestellten ab.

Weil er wiederholt Anordnungen nicht eingehalten habe, die Treuepflicht verletzt, die Arbeitszeit nicht korrekt erfasst und sich wiederholt unbefriedigend verhalten habe, wurde Ende Mai 2020 einem damals 40-jährigen Revisor in der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz per Ende November 2020 gekündigt. Bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses wurde der Kantonsangestellte bei vollem Lohn freigestellt. Dagegen wehrte sich der Entlassene und erhielt vor dem Schwyzer Verwaltungsgericht teilweise recht.

Das Verwaltungsgericht erkannte, dass der Kanton bei der Kündigung Verfahrensvorschriften missachtet hatte. Die Steuerverwaltung habe nach dem Feststellen von Verfehlungen zu lange mit einer Reaktion zugewartet und habe es versäumt, dem Mitarbeiter eine Bewährungsfrist zu geben. Deshalb ordnete das Verwaltungsgericht hauptsächlich eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis Ende Dezember 2020 sowie die Auszahlung einer Abfindung in der Höhe von zwei Bruttomonatslöhnen an. An der Gültigkeit der Kündigung hielt das kantonale Gericht hingegen fest.

Es gab Konflikte, aber kein Mobbing

Entgegen der Behauptung des Entlassenen stellte das Verwaltungsgericht kein Mobbing fest. Diese Meinung stützte nun auch die vom Beschwerdeführer angerufene vierte öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts in Luzern. Es habe schon Konflikte zwischen dem Gekündigten und seinem Vorgesetzten sowie anderen Mitarbeitenden gegeben.

So habe der Mann Mühe gehabt, andere Rechtsauffassungen von Vorgesetzten zu akzeptieren. Es sei immer wieder zu Kompetenzstreitigkeiten bezüglich administrativer Arbeitsabläufe mit der dafür zuständigen Mitarbeiterin des Rechtsdienstes gekommen. Von Mobbing könne man aufgrund der wenigen, einzelnen Vorfälle aber nicht reden. Demzufolge könne man dem Arbeitgeber auch keine Verletzung der Fürsorgepflicht vorwerfen.

Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Verfahrensfehler sei entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht so gravierend, dass deswegen die aufgrund sachlicher Gründe erfolgte Kündigung als nichtig zu beurteilen sei. Der Kanton habe «mit Blick auf die tatsächliche Situation nicht bewusst grundlos gekündigt», sondern die Kündigung als gerechtfertigt erachtet. Deshalb sei es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen sei, wonach «keine gänzlich unmotivierte, grundlos erfolgte und daher willkürliche Kündigung vorliege».

Die Bundesrichter bestätigten das Urteil des Verwaltungsgerichts und legten dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von 3000 Franken auf.

Mehr aus dieser Gemeinde
Kommentare (0)