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Schwyz

Blaufahrer kriegt Billett nicht zurück

Dreimal ist ein Mann dabei erwischt worden, dass er unter Alkoholeinfluss ein Auto gefahren hat. Die Schwyzer Behörde ordnete zuerst Abstinenz an und erlaubte ihm später, wieder moderate Mengen zu trinken. Doch daran hielt er sich nicht.
Nach einem Rückfall ist ein Schwyzer Autofahrer seinen Führerschein auf unbestimmte Zeit los. (Symbolbild Valentin Flauraud/Keystone)

Alkoholsüchtige Menschen dürfen keine Autos fahren. Weil sie ein Sicherheitsrisiko im Strassenverkehr darstellen, verneint das Gesetz, dass sie dafür geeignet sind. Selbst wenn keine Sucht vorliegt, der Alkoholkonsum aber problematisch ist, kann dies zum Fahrausweisentzug führen. Das zeigt ein kürzlich gefällter Entscheid des Bundesgerichts.

Konkret geht es um einen Mann, der dreimal dabei erwischt wurde, dass er betrunken Auto gefahren ist. Ein Gutachten zeigte 2014, dass er ein Alkoholproblem hatte, das verkehrsrelevant ist.

Das Verkehrsamt des Kantons Schwyz entzog ihm daraufhin den Fahrausweis. Zurückbekommen sollte er diesen nur, wenn er eine mindestens sechsmonatige Alkoholabstinenz mittels Haaranalyse nachweisen könnte.

Der Rückfall kam mit der Lockerung der Auflagen

Es gelang dem Mann denn auch tatsächlich, in dieser Zeit auf Alkohol zu verzichten. Er bekam daher den Fahrausweis 2015 zurück – allerdings unter der Auflage, weiterhin abstinent zu sein. Auch das schaffte er, wie mehrere rechtsmedizinische Berichte belegen.

Im August 2016 schliesslich lockerte das Verkehrsamt die Auflagen. Es erlaubte dem Mann, wieder ein «soziales Alkoholtrinkverhalten». Gemeint ist damit zum Beispiel der gelegentliche und nicht übermässige Konsum von Wein oder Bier in einer geselligen Runde.

Nun allerdings verfiel der Mann offenbar wieder in alte Verhaltensmuster. Ans Licht brachte dies eine erneute Haaranalyse. Dabei wird das Haar auf EtG untersucht, ein Stoff, der beim Abbau von Alkohol entsteht. Beim Betroffenen wurde ein Wert von 100 pg/mg festgestellt. Das liegt weit über dem, was bei einem moderaten Trinker zu erwarten wäre – nämlich zwischen 7 und 30 pg/mg. Das Verkehrsamt entzog dem Mann deshalb den Fahrausweis im Februar 2017 auf unbestimmte Zeit.

Dagegen wehrte sich der Betroffene vor dem Bundesgericht. Er bestritt, dass er gegen die Auflagen verstossen habe – und versuchte dies mit seinen Leberwerten sowie einem Bericht der Hausärztin zu belegen. Haarproben sei nur geeignet, eine totale Alkoholabstinenz zu prüfen – nicht aber, um moderaten Konsum nachzuweisen. Die Haaranalyse müsse falsch sein.

Ausweis bleibt auf unbestimmte Zeit entzogen

Das Bundesgericht jedoch sieht das anders. «Biochemische Analyseresultate von Haarproben betreffend das Trinkalkohol-Stoffwechselprodukt EtG erlauben objektive Rückschlüsse auf den Alkoholkonsum eines Probanden während einer bestimmten Zeit», heisst es im Urteil. Die Bundesrichter stützen damit die bestehende Rechtsprechung.

Es brauche einen triftigen Grund, wenn man davon abweiche – etwa wenn die Glaubhaftigkeit eines Gutachtens durch besondere Umstände regelrecht erschüttert wird. Das sei vorliegend aber nicht der Fall. Der Betroffene hat zwar geltend gemacht, die Analyse könnte durch eine bei ihm vorliegende Stoffwechselstörung verfälscht worden sein. Er unterliess es aber, diesen Zusammenhang glaubhaft zu belegen.

Bei dieser Ausgangslage half es dem Mann auch nichts, geltend zu machen, er habe aktuell weder gegen eine Verkehrsregel verstossen, noch sei er betrunken Auto gefahren. Das Bundesgericht hielt explizit fest, dass ein Sicherungsentzug nicht an ein strafrechtlich vorwerfbares Verhalten geknüpft ist, sondern an eine fehlende Fahreignung. Es lehnte die Beschwerde daher ab und stützte damit die Entscheide der Vorinstanzen. lb

Hinweis: Urteilsnummer 1C_491/2017

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