Sie sind dürfen keinen Vertrag abschliessen – weder für ein Handyabo noch die Miete einer Wohnung. Auch von Abstimmungen sind sie auf Bundesebene und in allen Kantonen bis auf Genf ausgeschlossen. Die Rede ist von jenen 13'500 Erwachsenen in der Schweiz, die wegen einer psychischen oder geistigen Behinderung unter umfassender Beistandschaft stehen.
Im Gegensatz zu milderen Formen der Beistandschaft, die sich nur auf einen bestimmten Bereich wie die Finanzen beziehen, werden Betroffene bei dieser Massnahme generell handlungsunfähig. Es geht zum Beispiel um Menschen mit Down-Syndrom oder Schizophrenie, die «wegen dauernder Urteilsunfähigkeit besonders hilfsbedürftig» sind.
Wann diese gesetzliche Voraussetzung genau erfüllt ist, wird von den Kantonen unterschiedlich ausgelegt. Denn laut der jüngst veröffentlichten Statistik der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (Kokes) verzeichnen die sechs Westschweizer Kantone und das Tessin rund 9900 Menschen unter umfassender Beistandschaft, was 73 Prozent der schweizweiten Fälle entspricht. Die Zahlen in der Deutschschweiz liegen dagegen unter dem Durchschnitt (siehe Grafik).
Unverständnis über Unterschiede
Wie ist dieser Röstigraben zu erklären? Bei der Kokes verweist man auf die unterschiedliche Organisation des Erwachsenenschutzes. Laut Generalsekretärin Diana Wider entscheidet in den meisten Deutschschweizer Kantonen die Kesb als professionalisierte Verwaltungsbehörde darüber, ob eine Beistandschaft errichtet wird. Demgegenüber seien dafür in der Romandie Gerichte oder im Fall von Wallis und Tessin aktuell noch milizartig organisierte Behörden zuständig. Wider führt aus:
«Während ein Gericht gerne klare Verhältnisse hat und darum schneller auf eine umfassende Beistandschaft setzt, sucht eine Verwaltungsbehörde eher massgeschneiderte Lösungen.»
Die Unterschiede lösen bei Caroline Hess-Klein von Inclusion Handicap, dem Dachverband der Behindertenorganisationen, Unverständnis aus. «Dass eine Person mehr Recht hätte, wenn sie in einem anderen Kanton leben würde, ist eine unhaltbare Situation. Offensichtlich werden in der Westschweiz die Möglichkeiten nicht ausgeschöpft, um zu verhindern, dass jemand pauschal seine Rechte verliert.»
Für Hess-Klein steht aber fest, dass es auch in der Deutschschweiz Handlungsbedarf gibt. Denn umfassende Beistandschaften gehören für sie ganz grundsätzlich abgeschafft. Das sieht auch Grundrechtsexperte Markus Schefer so. «Nimmt man einem Menschen in allen Aspekten seines Daseins die Möglichkeit, zu entscheiden, verletzt dies sein Grundrecht auf Selbstbestimmung», sagt der Professor der Universität Basel, der im UNO-Ausschuss für Behindertenrechte sitzt.
Waadt will Zahlen reduzieren
Das UNO-Gremium sei der Ansicht, dass einem Menschen nicht pauschal die Rechte entzogen werden dürften. Hingegen müsse man Betroffenen helfen, ihren Willen zu äussern, führt Schefer aus. Doch ist das bei einem geistig schwer Behinderten überhaupt realistisch?
Auch für jemanden, der seinen Willen trotz Unterstützung nicht kundtun könne, brauche es eine andere Herangehensweise als heute, erwidert Schefer. Man müsse der Frage nachgehen, wie die Person aufgrund ihres bisherigen Lebens entschieden hätte und nicht aus einer Aussenperspektive über sie entscheiden. Der Professor plädiert auf Bundesebene darum für eine Revision des Erwachsenenschutzrechts. Auch Hess-Klein setzt sich für eine solche ein, verlangt jedoch, dass die Kantone bereits die Spielräume des heutigen Rechts ausnutzen.
Entsprechende Bemühungen sind in der Westschweiz durchaus vorhanden, wie eine Nachfrage zeigt. Der nationale Spitzenreiter Waadt präzisiert zunächst, dass die Zahl der Betroffenen laut kantonaler Statistik um 153 tiefer liege als von der Kokes ausgewiesen. In zwei Drittel der über 3500 Fälle handle es sich dabei um Vormundschaften, die aus dem alten Recht 2013 automatisch in umfassende Beistandschaften umgewandelt worden seien.
«Diese Zahl nimmt kontinuierlich ab und wir bemühen uns, sie jedes Jahr noch weiter zu senken.»
Neue umfassende Beistandschaften würden seit 2013 noch rund 125 pro Jahr errichtet.
Auch beim Erwachsenen- und Kindesschutzgericht des Kantons Genf betont man, dass die Massnahme nur dann zum Zug komme, wenn kein weniger einschneidender Schritt möglich sei. Den entsprechenden Entscheid fälle das Richtergremium unter Einbezug von Spezialisten in Sozialarbeit, Psychiatrie oder Psychologie. Sobald es die Situation zulasse, werde die umfassende Beistandschaft aufgehoben, wobei ein neu lanciertes Projekt des Kantons diesen Schritt zurück in die Autonomie zusätzlich unterstützen soll.