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Analyse

Tierschutzdelikte nehmen minim ab – diese Tiere sind am häufigsten betroffen

Im vergangenen Jahr waren die Tierschutzstraffälle leicht rückläufig. Das zeigt die jüngst Analyse der Stiftung für das Tier im Recht. Sie sieht aber noch immer grossen Handlungsbedarf im Strafvollzug. 

Bei Rindern gab es am zweitmeisten Verstösse.  (Symbolbild)
Bild: Keystone

1923 Tierschutzstraffälle verzeichnete die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) im Jahr 2021. Gegenüber dem Vorjahr sind die Fallzahlen damit minim um 0,7 Prozent zurückgegangen, wie die am Mittwoch publizierte Analyse der Stiftung zeigt. Seit 2003 untersucht sie die Umsetzung des Tierschutzrechts durch Staatsanwälte und Gerichte.

Der überwiegende Teil (57,5 Prozent) der Fälle betrifft Heimtiere. Mit Blick auf die Tierarten wurden die häufigsten Verstösse erneut an Hunden begangen, an zweiter Stelle folgten Rinder. Allerdings fällt laut TIR die Anzahl der Tierschutzstrafentscheide insgesamt weiterhin «sehr tief» aus. Sie geht daher von einer hohen Dunkelziffer aus.

Den Behörden mangelt es an Kapazitäten und Wissen

Die Stiftung für das Tier im Recht räumt zwar ein, dass sich der Vollzug des Tierschutzstrafrechts hierzulande seit Inkrafttreten des ersten eidgenössischen Tierschutzgesetzes vor 41 Jahren deutlich verbessert habe. Allerdings weise der Vollzug weiterhin «zahlreiche Mängel» auf und Verstösse würden verharmlost.

Die Strafverfolgungsbehörden schöpfen nach Ansicht der TIR den gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen «bei Weitem» nicht aus. 2021 wurden bei reinen Tierschutzdelikten für Übertretungen im kantonalen Durchschnitt Bussen von 400 Franken ausgesprochen – gleich viel wie im Vorjahr. Hingegen stieg der kantonale Median bei unbedingten Geldstrafen von 35 auf 43 Tagessätzen.

Weiter kritisiert die Stiftung, dass die Strafverfolgungsbehörden Mühe hätten, die Tierquälereien von den übrigen Widerhandlungen abzugrenzen. Dies belege, dass «es den Justizbehörden nicht nur an personellen und zeitlichen Kapazitäten mangelt, sondern sie nach wie vor nur unzureichend mit den Straftatbeständen des Tierschutzrechts vertraut sind», heisst es. (dpo)