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Justiz

Mord mit Hammerschlägen: Luzerner Kriminalgericht begründet Urteil

2018 hat ein psychisch-kranker Mann in Luzern einen Zimmernachbarn mit einem Hammer so schwer verletzt, dass das Opfer zwei Monate später starb. Das Kriminalgericht attestiert dem Beschuldigten zwar, dass er nicht unbedingt töten wollte. Es qualifiziert die Tat aber dennoch als Mord, unterschreitet bei der Strafe aber das vorgesehene Minimum.
Bild: KEYSTONE/URS FLUEELER

Das Kriminalgericht hatte im März 2022 den heute 25-jährigen Schweizer wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt. Zudem ordnete es an, die Strafe zugunsten einer stationären Massnahme aufzuschieben. Der Beschuldigte leidet an einer paranoiden Schizophrenie.

Am Montag publizierte das Kriminalgericht die Begründung des noch nicht rechtskräftigen Schuldspruchs. Die Staatsanwaltschaft hatte ebenfalls auf Mord plädiert, aber eine deutlich höhere Strafe von 15 Jahren gefordert. Die Verteidigung beantragte eine Strafe von 5 Jahren wegen eventualvorsätzlicher Tötung.

Vier Mal zugeschlagen

Auch das Kriminalgericht geht davon aus, dass der Beschuldigte nicht mit einem "unbedingten Tötungswillen", sondern eventualvorsätzlich handelte, als er in der Pension, in der er wohnte, mit einem Hammer vier Mal auf seinen Nachbarn einschlug. Zwei der Schläge führten zu Kopfverletzungen. Als das Opfer zusammensackte, liess der Beschuldigte von ihm ab.

Es sei im Sinne von "im Zweifel für den Angeklagten" davon auszugehen, dass dieser sich nicht die Beendigung des Lebens als Ziel gesetzt habe, erklärte das Gericht. Er habe die Tötung aber in Kauf genommen und diese durch sein Verhalten direkt verursacht.

Verachtung und Hass

Das Motiv der Tat sei "mehrschichtig", aber auch "besonders verwerflich", hiess es im Urteil. Der Beschuldigte habe sich für Streitereien rächen wollen, für das Opfer Verachtung und Hass empfunden und in der Tat eine Art Mutprobe gesehen.

Die Tat selbst sei "hinterhältig und heimtückisch" gewesen, erklärte das Gericht. Der Beschuldigte habe dem 64-jährigen, kranken Nachbarn in dessen Zimmer aufgelauert und den Arg- und Wehrlosen überrascht. Er sei kontrolliert und zielstrebig vorgegangen. Er habe das Opfer liegen lassen und sich der Tatwaffe entledigt. Die Tat sei somit wegen ihrer besonderen Verwerflichkeit als Mord einzustufen.

Der Verteidigung nicht gefolgt

Das Gericht widerspricht damit dem Verteidiger, der argumentierte, dass die Tötung wegen des Eventualvorsatzes, aber auch wegen der psychischen Krankheit seines Mandanten, im rechtlichen Sinn kein Mord sei. Der Beschuldigte habe das Unrecht seiner Tat voll erkennen können, hiess es dazu im Urteil.

Das Gericht attestierte dem Beschuldigten aber, dass seine Steuerungsfähigkeit bei der Tat stark beeinträchtigt gewesen sei. Die negativen Empfindungen für das Opfer und seine geringe Hemmschwelle liessen sich auf seinen abnormen Geisteszustand zurückführen. Der Beschuldigte habe unter Wahngedanken und Ängsten gelitten. Seine Impulskontrolle sei stark geschwächt gewesen.

Strafe stark reduziert

Gestützt auf ein Gutachten ging das Gericht deswegen davon aus, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten stark reduziert war. Dies wirkte sich auf die Sanktion aus. Das Gericht setzte die für die Tat angemessene Freiheitsstrafe zwar bei 15 Jahren an, kürzte diese aber um zwei Fünftel auf 9 Jahre.

Damit unterschritt das Gericht den ordentlichen Strafrahmen. Das Strafgesetzbuch sieht bei Mord eine Strafe von mindestens 10 Jahren (bis lebenslänglich) vor. Die Richter begründeten die mildere Bestrafung mit den "aussergewöhnlichen Umständen" der Tat. (sda)