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Justiz

Kriminalgericht weist Kokainkurier trotz Schweizer Familie weg

Das Luzerner Kriminalgericht hat einen Drogenkurier zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Obwohl der 37-jährige Nigerianer mit einer Schweizerin verheiratet ist und mit ihr Kinder hat, soll er für zehn Jahre des Landes verwiesen werden.
Bild: KEYSTONE/URS FLUEELER

Der Beschuldigte schaffte 2018 und 2019 in fünf Kurierfahrten 5,4 Kilogramm Kokaingemisch beziehungsweise 3,8 Kilogramm reines Kokain aus Frankreich in die Schweiz.

Der Beschuldigte habe skrupellos gehandelt, heisst es im Urteil. Auch wenn sein Einfluss auf den Handel beschränkt gewesen sei, so habe er innerhalb der Drogenbande eine gewisse Vertrauensstellung inne gehabt. Zugute hielt ihm das Gericht, dass er in geordneten Verhältnissen lebt sowie geständig und kooperativ war.

Weitgehend der Staatsanwaltschaft gefolgt

Das am Montag publizierte Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Berufung wurde angemeldet. Das Gericht blieb nur wenig unter dem Antrag der Staatsanwaltschaft, welche eine Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie eine zehnjährige Landesverweisung gefordert hatte.

Die Verteidigung plädierte dagegen für eine bedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und für einen Verzicht auf den Landesverweis. Sie begründete letzteres damit, dass es sich um einen schweren Härtefall handle.

Die Drogendelikte, für die der Beschuldigte schuldig gesprochen wurde, führen zu einem obligatorischen Landesverweis. Auf diesen kann verzichtet werden, wenn die Massnahme den Beschuldigten übermässig trifft und das öffentliche Interesse an einem Landesverweis verhältnismässig gering ist. Für das Kriminalgericht sind diese mildernde Umstände aber nicht gegeben, wie es über sieben Seiten seines total 35 Seiten umfassenden Urteils darlegt.

Dank Heirat in der Schweiz

Der Beschuldigte war 2012 in die Schweiz eingereist, erhielt aber kein Asyl. Er heiratete 2015 seine von ihm schwangere Schweizer Freundin und konnte danach in die Schweiz kommen. Zeitweise lebte er von seiner Frau getrennt. Er hat mit ihr inzwischen drei gemeinsame Kinder sowie einen Stiefsohn. Zudem hat er einen Sohn in Frankreich.

Der Beschuldigte lebe erst seit sieben Jahren in der Schweiz und noch weniger lang mit seiner Familie zusammen, erklärte das Kriminalgericht in seinen Ausführungen zur Landesverweisung. Es sei ihm zuzumuten, dass er in seiner Heimat, wo seine Schwestern leben, wieder Fuss fasse. Er arbeite zwar in der Schweiz, er könne diese Tätigkeiten aber auch in Nigeria ausüben.

Weniger eindeutig ist gemäss des Gerichts die Frage zu beantworten, ob zur Wahrung des Familienlebens auf einen Landesverweis verzichtet werden könnte. Ein Umzug der gesamten Familie nach Nigeria sei "nicht völlig undenkbar", andernfalls könnte der Beschuldigte von Nigeria aus mit modernen Kommunikationsmitteln mit seiner Familie in der Schweiz in Kontakt bleiben.

Trennung in Kauf genommen

Das Gericht weist ferner darauf hin, dass der Beschuldigte bereits zwei Kinder hatte, als er als Drogenkurier arbeitete. Er habe damit, im Falle einer Verurteilung, die Trennung von den Kindern bewusst in Kauf genommen. Er könne in den nächsten Jahren wegen der Freiheitsstrafe sein Familienleben ohnehin nicht pflegen. Zudem gehöre es zum Charakter einer Landesverweisung, dass diese einschneidend sei.

Ausschlaggebend ist aber für das Gericht, dass das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung als "sehr hoch" zu bewerten sei. Der Beschuldigte habe mit dem Drogenhandel das Leben vieler Menschen in Gefahr gebracht. Er sei vorbestraft und habe weiter delinquiert, auch habe er 2012 bei seinem Asylantrag falsche Angaben gemacht. (sda)