Manuel Bühlmann
Der Fehler hatte gravierende Folgen: Weil die Hebamme ihre Sorgfaltspflicht verletzte, wurde das Mädchen mit einer schweren Behinderung geboren. Die zerebrale Lähmung ist auf eine irreversible Hirnverletzung zurückzuführen. Die Hebamme wurde strafrechtlich verurteilt, ihre Haftpflichtversicherung zahlte der Familie 4,75 Millionen Franken.
Der Betrag wurde 2009 – acht Jahre nach der Geburt der Tochter – überwiesen, im gleichen Jahr rechnete die zuständige Steuerkommission die gesamte Summe dem steuerbaren Vermögen der Mutter zu. Gegen dieses Vorgehen der Behörden setzte sich die Aargauerin zur Wehr, sie fand allerdings weder beim Spezialverwaltungsgericht noch beim kantonalen Verwaltungsgericht Gehör. Vor Bundesgericht verlangte sie, der ausbezahlte Schadenersatz sei von ihrem steuerbaren Vermögen wieder abzuziehen.
Der heute Montag veröffentlichte Entscheid der obersten Instanz zeigt: Die Haftpflichtversicherung der Hebamme hatte den in der Versicherungsdeckung maximal vorgesehenen Betrag ausbezahlt. Die Gerichte gehen davon aus, dass die Kosten, die im Laufe des Lebens für die Betreuung der mittlerweile volljährigen Frau anfallen, durch die ausbezahlten Gelder nicht gedeckt werden können.
Trotzdem ändert das nichts an der Einschätzung des Bundesgerichts, dass die Versicherungsleistungen auch dann zum steuerbaren Vermögen zählen, wenn diese für künftig anfallende Kosten bestimmt sind. Denn grundsätzlich gilt: Besteuert wird das gesamte Reinvermögen. Weder das nationale noch das kantonale Steuergesetz sieht Ausnahmen für Schadenersatzleistungen vor.
Die fünf Bundesrichter halten in ihrem Urteil fest, entscheidend sei die Substanz des Vermögens, die durch die ausbezahlten Beträge erhöht wird, «was auch immer deren Herkunft oder (notwendige) spätere Verwendung ist».
Hinweis auf Härtefallregel
Im Steuerharmonisierungsgesetz findet sich eine nachträglich eingefügte Passage, wonach Kosten abgezogen werden können, die im Zusammenhang mit einer Behinderung stehen. Daraus lasse sich aber keine Sonderbehandlung bei der Besteuerung des Vermögens ableiten, befinden die Richter.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss: Die Schadenersatzzahlung muss selbst dann als Vermögen versteuert werden, wenn erwiesen ist, dass der von der Versicherung ausbezahlte Betrag «voraussichtlich bei weitem nicht ausreichen wird, um den zukünftig anfallenden Schaden zu decken».
Am Ende ihres Entscheids weisen die Richter auf eine Option hin, die für aussergewöhnliche Fälle vorgesehen ist: der Steuererlass. In Härtefällen können die Behörden ein solches Gesuch bewilligen. Diese Möglichkeit werde zwar in erster Linie angewendet, wenn zahlungsunfähige Personen die Steuerrechnungen nicht begleichen könnten, räumen die Bundesrichter ein, um dann sogleich anzufügen: «Nichts hindert aber daran, unter Ausnahme-Umständen wie denjenigen des vorliegenden Einzelfalls der Billigkeit gerecht zu werden und einen Erlass der Vermögenssteuer insoweit zuzulassen, als es um Vermögen geht, das spezifisch und ausschliesslich sowie in voraussichtlich (deutlich) ungenügendem Ausmass für die notwendige Betreuung vorhanden ist.»
Am Ausgang des Gerichtsverfahrens ändert sich dadurch nichts: Die Beschwerde der Mutter wird abgewiesen.
Bundesgerichtsurteil 2C_203/2017 vom 4. Oktober 2019