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Bundesgericht

Verbindung zu Aktion "Lies!" nicht belegt

Die Thurgauer Justiz hat unzureichend abgeklärt, ob die Flugblatt-Aktion von zwei Männern in Kreuzlingen TG eine Verbindung zur Aktion "Lies!" und der Organisation "Die wahre Religion" hatte. Auf Geheiss des Bundesgerichts muss das Verwaltungsgericht dies nachholen.
Zwei Männer sollen vergangenes Jahr im Zusammenhang mit der Aktion "Lies!" Flugblätter in Kreuzlingen verteilt haben. (Symbolbild)
Bild: KEYSTONE/GAETAN BALLY

Die Polizei hatte die beiden Männer im November 2017 weggewiesen, und sie durften sich rund zwei Tage nicht in einem bestimmten Gebiet aufhalten. Sie hatten vor der Polizeikontrolle Passanten angesprochen, um mit ihnen über den Islam zu sprechen. Zudem verteilten sie Flugblätter.

Der Wegweisungs- und Fernhalteentscheid wurde damit begründet, dass die Männer Passanten belästigt und ohne Bewilligung Flugblätter verteilt hätten. Die Polizei kontrollierte auch das Auto der Männer. Darin fanden sie weiteres Material. Dieses wurde fotografiert, aber nicht beschlagnahmt.

Gegen den Wegweisungsentscheid legten die Männer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Sie rügten, dass die Wegweisung gegen ihre Glaubens- und Religionsfreiheit sowie gegen ihre Meinungs- und Bewegungsfreiheit verstosse. Zudem sei sie nicht verhältnismässig gewesen.

Nachträgliche Begründung

Erst in der Vernehmlassung des Verwaltungsgerichts äusserte sich die Kantonspolizei Thurgau eingehend zum mutmasslichen Zusammenhang der Geschehnisse in Kreuzlingen zur in Deutschland als verfassungswidrig eingestuften Organisation "Die wahre Religion".

Die Koran- und Flugblatt-Verteilaktionen sei ein Nährboden für die Radikalisierung junger Männer. Dies verneinen die beiden Beschuldigten. Ihre Beschwerde wies das Verwaltungsgericht jedoch ab.

Das Bundesgericht kommt in einem am Donnerstag publizierten Urteil zum Schluss, dass sich in den Akten keinerlei Hinweise auf die Verbindung zur Aktion "Lies!" oder zur Organisation "Die wahre Religion" finden liessen.

Weder seien von der Polizei der Rapport zu den Geschehnissen zu den Akten gelegt worden noch die Fotos, die sie vom Material im Auto der Männer gemacht hatte. Es obliege aber dem Staat, Behauptungen zu beweisen.

Das Bundesgericht hat den Fall deshalb zur genaueren Sachverhaltsabklärung an das Thurgauer Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Danach muss es nochmals über die Rechtmässigkeit des Wegweisungs- und Fernhalteentscheids befinden. (Urteil 1C_193/2018 und 1C_194/2018 vom 24.09.2018) (sda)