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Schweiz

Unternehmer und Selbständige dürfen sich bei Sozialbeiträgen Zeit lassen

Wer ein Unternehmen hat, muss für verspätet eingezahlte AHV-und IV-Beiträge keinen Verzugszins zahlen. Die Beträge bleiben aber geschuldet und müssen vollumfänglich bezahlt werden.
Auf Beiträge für die Arbeitslosenversicherung und andere Sozialwerke wird zur Zeit kein Verzugszins erhoben. (Symbolbild)
(Keystone)

Der Bundesrat hat am Mittwoch beschlossen, dass auf nicht bezahlte Arbeitgeberbeiträge für AHV, IV, Erwerbsersatzordnung und Arbeitslosenversicherung keine Verzugszinsen mehr erhoben werden. Diese Massnahme gilt rückwirkend vom 21. März bis Ende Juni. Damit will der Bund Unternehmer und Selbständigerwerbende entlasten. Die Beiträge sind aber nach wie vor geschuldet, ab dem 1. Juli sollen auch wieder Betreibungen durchgeführt werden.

Unternehmer, denen das Geld ausgeht, können schon seit dem 20. März einen verzugszinsfreien Zahlungsaufschub beantragen. Diese Möglichkeit besteht weiterhin, bis am 20. September.