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Schweiz [News Service]

Erpressungsversuch gegen Alain Berset: Aufsichtsbehörde untersucht Rolle der Bundesanwaltschaft

Im Nachgang zur versuchten Erpressung gegen Bundesrat Berset schaltet sich nun auch die Aufsichtsbehörde ein. Sie will das Verhalten der Bundesanwaltschaft in der Angelegenheit klären.
Bundesrat Berset war letztes Jahr Opfer eines Erpressungsversuches geworden. (Keystone)

(rwa/wan) Am Wochenende war bekannt geworden, dass eine Frau vor einem Jahr versucht hatte, Bundesrat Alain Berset zu erpressen. Dieser erstattete daraufhin Strafanzeige wegen «unwahrer und ehrverletzender Behauptungen» über sein Privatleben. Die Bundesanwaltschaft verurteilte die Frau im September mittels Strafbefehl.

Zwar ist das Verfahren damit abgeschlossen. Nun wird die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB-BA) jedoch aktiv. Sie habe entschieden, bei der Bundesanwaltschaft «aufsichtsrechtliche Abklärungen einzuleiten, um das Verfahren der Bundesanwaltschaft in dieser Sache zu klären», schreibt sie auf Anfrage. Sie bestätigt damit Informationen der Westschweizer Tageszeitung «24 heures». Der Ausgang der Abklärungen sei offen. «Derzeit ist schwer abschätzbar, wie lange es dauern wird, bis die Ergebnisse vorliegen.»

Rigoroser als sonst?

Die Rolle der Bundesanwaltschaft hatte zu reden gegeben, weil diese bei der Verhaftung der Frau im Dezember 2019 mehrere Datenträger wie Telefone und Laptops beschlagnahmte und die Informationen löschte. Auch waren Teile des Strafbefehls geschwärzt. Die «Weltwoche», die den Fall publik machte, insinuiert, die Bundesanwaltschaft sei rigoroser vorgegangen als üblich und habe die Öffentlichkeit ausgeschaltet, weil es sich bei der geschädigten Person um einen Bundesrat handelt.

Bersets Anwalt Patrik Eisenhut entgegnete darauf, dass es sich um rechtlich vorgegebene strafprozedurale Abläufe handle, die durch die betroffenen Parteien nicht gesteuert werden könnten. Auch die Bundesanwaltschaft hatte auf Anfrage erklärt, das Vorgehen entspreche der «üblichen Praxis».

Dass der Strafbefehl geschwärzt wurde, sei jedoch ein bewusster Entscheid. Die Anonymisierung sei in diesem Fall zwingend, argumentiert die Bundesanwaltschaft im Strafbefehl, weil eine «uneingeschränkte Auflage des vorliegenden Strafbefehls der öffentlichen Verbreitung der erhobenen Behauptungen und mithin der Verwirklichung der von der beschuldigten Person widerrechtlich angedrohten Nachteile gleichkommen» würde. Sprich: Die Vorwürfe stünden dann trotzdem im Raum und würden dem Bundesrat schaden - auch wenn die Frau unterdessen sogar eingestanden hat, dass gewisse Behauptungen nicht zutreffen.