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Beinahe-Unfall: Bundesgericht hebt Urteil wegen rechtswidrigem Videobeweis auf

Das Bundesgericht hat die Verurteilung eines Autofahrers aufgehoben, weil das Appellationsgericht Basel-Stadt eine unzulässige Videoaufnahme als Beweis herangezogen hat.
Die Videoaufnahme des Unfallhergangs ist laut dem Bundesgericht rechtswidrig. (Symbolbild) (Keystone)

(agl) Dem Fahrer eines Personenwagens wurde vorgeworfen, beim Abbiegen eine Velofahrerin übersehen und ihr den Vortritt genommen zu haben. Nur durch ein abruptes Ausweichmanöver konnte die Velofahrerin eine Kollision verhindern. Das Appellationsgericht Basel-Stadt verurteilte den Autolenker wegen grober Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse.

Das Bundesgericht hat dieses Urteil nun aufgehoben, wie zunächst die Nachrichtenagentur Keystone-SDA berichtete. Denn die Vorinstanz hatte eine Videoaufnahme des Unfalls als Beweis herangezogen, die laut dem Bundesgericht nicht zulässig ist. Die Aufnahme stammt von der Videoüberwachungsanlage der Synagoge der Israelitischen Gemeinde Basel, wie dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil zu entnehmen ist.

Unrechtmässige Beweise nur bei schweren Straftaten zulässig

Die Überwachungsanlage sei zwar in Absprache mit der Polizei installiert worden, jedoch fehlte zum Zeitpunkt des Unfalls das gesetzlich dafür notwendige Reglement. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Anlage deshalb nicht zu anderen als zu sicherheitstechnischen Zwecken eingesetzt werden kann. Das Appellationsgericht hatte die Aufnahme für zulässig erklärt mit der Begründung, dass es sich bei der Israelitischen Gemeinde Basel um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft handle und die Installation der Kameras mit der Polizei abgesprochen war.

Das Bundesgericht sah dies jedoch anders und gab der Beschwerde des Autolenkers recht. Beweise, die nicht rechtmässig erlangt wurden, dürfen gemäss dem Urteil nur dann verwendet werden, wenn eine schwere Straftat vorliegt. Dies treffe im Falle der Vorwürfe an den Autolenker nicht zu. Dieser erhält nun eine Entschädigung von 3000 Franken.

Urteil 6B_1288/2019 vom 21. Dezember 2020