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Bundesstrafgericht

Zahlreiche Auflagen für Dschihad-Rückkehrer

Ein am 9. August 2016 festgenommener mutmasslicher Dschihad-Rückkehrer aus der Romandie muss sich weiterhin an gewisse Auflagen halten. Das Bundesstrafgericht hat eine Beschwerde des 31-Jährigen abgewiesen, weil nach wie vor Verdunkelungsgefahr besteht.
Der mutmassliche Dschihad-Rückkehrer wurde im August 2016 am Flughafen Zürich festgenommen. (Archivbild)
Bild: KEYSTONE/CHRISTIAN BEUTLER

Der tunesisch-schweizerische Doppelbürger befand sich nach seiner Verhaftung am Flughafen Zürich bis am 8. Mai 2017 in Untersuchungshaft. Dies geht aus einem Anfang August gefällten, aber erst am Montag publizierten Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgericht hervor.

Die Bundesanwaltschaft (BA) beantragte vor Ablauf der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen beim Zwangsmassnahmengericht, die bewilligt wurden. So muss der junge Mann bei seiner Mutter wohnen und hat ein Ausgangsverbot zwischen 21 Uhr und 5.30 Uhr. Zudem darf gewisse Orte nicht frequentieren und hat ein Kontaktverbot für bestimmte Personen.

Gegen die letzte Verlängerung dieser Ersatzmassnahmen legte der Betroffene Ende Mai Beschwerde beim Bundesstrafgericht ein. Er beantragte die Aufhebung der Massnahmen oder zumindest des nächtlichen Ausgehverbots.

Das Bundesstrafgericht ist jedoch zum Schluss gekommen, dass nach wie vor Verdunkelungsgefahr besteht. Um die Strafuntersuchung nicht zu gefährden, müssten gewisse Kontakte unterbunden werden. (Beschluss BB.2018.92 vom 02.08.2018) (sda)