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Bundesverwaltungsgericht

Tabaksteuer auf Cannabisblüten

Cannabisblüten mit einem THC-Gehalt unter einem Prozent sind ein Ersatzprodukt für Tabak und deshalb wie Feinschnitt-Tabak zu besteuern. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet Cannabisblüten als Tabakersatz, womit sie gleich besteuert werden können wie Feinschnitt-Tabak.
Bild: KEYSTONE/ALESSANDRO DELLA BELLA

Entscheidend für die Bestimmung als Ersatzprodukt ist gemäss dem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesverwaltungsgericht die hauptsächliche Verwendung eines Produkts. Und weil Cannabisblüten in den meisten Fällen geraucht würden, seien sie als ein Substitut für Tabak zu werten.

Nicht gelten lässt das Bundesverwaltungsgericht die Argumente des beschwerdeführenden Händlers, wonach die Blüten lediglich ein Tabakzusatz seien und auch als Tee oder in anderer Form als Lebensmittel konsumiert werden könnten. Keine Rolle spielt für das Gericht der Hinweis, dass auch andere Kräuter geraucht werden können.

Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hat zur Folge, dass für Cannabisblüten ein Steuersatz von 38 Franken je Kilogramm und 25 Prozent des Kleinhandelspreises, mindestens aber 80 Franken pro Kilogramm gilt. Dieser gilt auch für Feinschnitt-Tabak, der für selbstgedrehte Zigaretten verwendet wird.

Der Händler hat in seiner Beschwerde eine Befreiung von der Tabaksteuer beantragt oder höchstens einen Steuersatz von 12 Prozent, wie er für Raucherwaren wie Pfeifentabak gilt. Er begründete dies unter anderem damit, dass es sich bei den Blüten um einen Rohstoff handle. Wolle man sie rauchen, müssten sie zuerst zerkleinert sowie Samen, Stängel und Blätter entfernt werden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann ans Bundesgericht weitergezogen werden. (Urteil A-1211/2018 vom 11.03.2019) (sda)