notifications
Bundesgericht

Haare gekämmt: Busse für Autofahrer

Ein Schwyzer Autofahrer muss 300 Franken Busse zahlen und einen Monat auf den Führerausweis verzichten. Er kämmte sich während der Fahrt auf der Autobahn mit der Hand die Haare und fuhr dabei Schlangenlinien. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Mannes abgewiesen.
Das Kämmen der Haare während einer Autofahrt kann sehr teuer werden. (Symbolbild)
Bild: KEYSTONE/GAETAN BALLY

Der bestrafte Autolenker war der Polizei im April 2019 auf der Autobahn A3 in Oberrieden ZH wegen seiner unsicheren Fahrweise aufgefallen. Die zivilen Polizisten filmten die Schlangenfahrt des Mannes. Bei der anschliessenden Kontrolle gab dieser an, sich mit der Hand die Haare gekämmt und dabei in den Rückspiegel geschaut zu haben. Dies geht aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.

Gegen die Busse des Statthalteramtes von zunächst 500 Franken wegen einfacher Verkehrsregelverletzung setzte sich der Mann zur Wehr. Sie wurde auf 300 Franken gesenkt. Danach kam jedoch das verwaltungsrechtliche Verfahren ins Rollen. Und das Schwyzer Verkehrsamt ordnete im Juli 2019 wegen mittelschwerer Widerhandlung den Entzug des Führerausweises für einen Monat an.

Blick in den Rückspiegel

Und dabei bleibt es auch. Weder das Schwyzer Verwaltungsgericht noch das Bundesgericht folgten den Argumenten des Autolenkers, wonach die Widerhandlung nur Bagatellcharakter habe. So führt das Bundesgericht aus, ein Autolenker sehe sich jeweils nicht selbst im Rückspiegel. Dies bedeute, dass der Fahrer seine Sitzposition habe ändern müssen oder den Winkel des Spiegels.

Das eine wie das andere führten dazu, dass ein Autolenker sich nicht mehr voll auf den Verkehr und das Fahren konzentrieren könne. Zu beachten sei im vorliegenden Fall, dass die zwei Phasen des Schlangenlinienfahrens mindestens 33 und dann 20 Sekunden gedauert hätten - bei einem Tempo von 120 Kilometern pro Stunde.

Damit habe der Mann eine erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen. Der Entzug des Führerausweises für einen Monat sei insofern nicht unverhältnismässig. (Urteil 1C_564/2019 vom 28.5.2020) (sda)