Nachmieter weg – Geld weg

Wer ausserhalb der vereinbarten Kündigungsfrist auszieht, findet oft schnell einen Nachmieter. Doch was ist, wenn dieser in letzter Minute einen Rückzieher macht?

  • Nicht immer läuft alles rund, wenn ein Nachmieter gefunden worden ist.
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Chur/Glarus/St. Gallen. – 280 000 Mal werden pro Jahr in der Schweiz Wohnungen durch die Mieter gekündigt. Ein Drittel davon sind ausserterminliche Kündigungen. Wer den Mietvertrag aber ausserhalb der vereinbarten Frist kündigt, muss einen akzeptablen Nachmieter stellen. Sonst droht finanzielles Ungemach, schreibt der Internet-Vergleichsdienst comparis.ch.

Entgegen der weitverbreiteten Meinung genügt es zwar, einen einzigen geeigneten Nachmieter zu stellen. Es ist aber besser, dem Vermieter mehrere Ersatzmieter vorzuschlagen. Denn springt der Nachmieter in allerletzter Minute ab, kann es schwierig werden, noch rechtzeitig einen Ersatz zu finden. Im dümmsten Fall muss der bisherige Mieter dann die restlichen Mietzinse bis zum ordentlichen Kündigungstermin selber zahlen. Gemäss OR ist der bisherige Mieter erst von seinen vertraglichen Pflichten befreit, wenn ein Mietinteressent den Mietvertrag unterzeichnet hat – es sei denn, der Vermieter lehnt den Nachmieter zu Unrecht ab.

Maximal ein Drittel des Einkommens

Wichtigstes Kriterium für einen zumutbaren Nachfolger ist dessen Solvenz. Der Vermieter muss sichergehen können, dass der neue Mieter sich die Wohnung leisten kann. Gemäss einer Faustregel sollte die Miete ein Drittel des Einkommens nicht übersteigen. Gut ist es auch, wenn grad ein aktueller und selbstverständlich leerer Betreibungsauszug vorgelegt werden kann. Ausserdem muss der Nachmieter bereit sein, den Vertrag zu gleichen Vertragsbedingungen wie bisher zu übernehmen.

Gut ist es, sich von Interessenten eine schriftliche Bestätigung geben zu lassen, dass sie die Wohnung zu den bisherigen Bedingungen übernehmen können und wollen. Lehnt der Vermieter einen geeigneten Nachmieter dann einfach ab, kann man damit beweisen, dass man seinen Teil der Pflichten erfüllt und akzeptablen Ersatz gestellt hat.

Für die Prüfung der Interessenten hat der Vermieter 30 Tage Zeit. Reagiert er nicht innerhalb dieser Frist, ist der bisherige Mieter auf den Zeitpunkt aus dem Vertrag entlassen, an dem der Nachmieter die Wohnung übernommen hätte. (so)

Zur Häuser- und Wohnungssuche gehts hier.

  • Quelle: suedostschweiz.ch
  • Datum: 11.02.2013 13:00 Uhr
  • Webcode: 66606
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