Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts hat in einem am Montag publizierten Entscheid eine entsprechende Einstellungsverfügung vom Juli 2016 der Bundesanwaltschaft (BA) bestätigt.
Bei Einstellung eines Verfahrens können einer beschuldigen Person die Verfahrenskosten nur dann auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten selbst veranlasst hat.
Dies ist gemäss Bundesstrafgericht im vorliegenden Fall gegeben. Der Pilot habe mehrere Sorgfaltspflichten verletzt. Zu den bereits aufgelaufenen Kosten kommen nun noch 2000 Franken Gerichtskosten hinzu.
Flugplatz verwechselt
Die Piper-Pilot war im April 2012 in Münster-Osnabrück D gestartet und wollte in Buochs landen. Er erhielt vom Flugplatz Buochs die Landeerlaubnis, setzte aber auf dem Militärflugplatz Alpnach zur Landung an.Der Mann bemerkte die Verwechslung, startete durch und überflog dabei einen Super-Puma-Helikopter der Schweizer Armee in einem Abstand von rund 100 Metern.
Die Schweizerische Unfalluntersuchungsstelle (SUST) kam im November 2014 zum Schluss, dass es sich um einen "schweren Vorfall" handle. Im Juni 2015 erliess die Bundesanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den Piloten.
Sie befand ihn der fahrlässig begangenen Störung des öffentlichen Verkehrs für schuldig und verhängte eine bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu 100 Franken und eine Busse von 1000 Franken.
Der Betroffene erhob Einsprache, worauf die BA formell eine Strafuntersuchung eröffnete. Am 20. November 2015 befragte sie den Piloten schliesslich.
Verdacht nicht erhärtet
Den im Februar 2016 überwiesenen Strafbefehl wies die Strafkammer des Bundesstrafgerichts an die BA zurück. Es begründete den Entscheid damit, dass der strafrechtlich relevante Sachverhalt nicht genügend abgeklärt worden sei.Im Juli 2016 stellte die BA das Strafverfahren ein, weil der gegen den Piloten "gehegte Anfangsverdacht sich nicht habe erhärten lassen", wie im Urteil der Beschwerdekammer steht.
Skyguide und Luftwaffe hätten keine objektive Angaben über die geringste Distanz zwischen den Luftfahrzeugen machen können. Und nach vier Jahren erscheine die Befragung der Helikopterpiloten und weiterer Involvierter "weder zielführend noch erfolgsversprechend".
HINWEIS
Urteil BB.2016.288 vom 14.02.2017
sda
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