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Wahlgesetz

Wahlliste von SP, Grünen und Unabhängigen in Riemenstalden ungültig

Das Schwyzer Verwaltungsgericht hat eine Beschwerde gegen die Ungültigkeitserklärung der Wahlliste von SP, Grünen und Unabhängigen in Riemenstalden bei den Kantonsratswahlen 2016 abgewiesen. Es hält daran fest: Mindestens fünf in der Gemeinde stimmberechtigte Personen müssen eine Wahlliste unterschreiben.

Der von der SP, Grünen und Unabhängigen in der Gemeinde Riemenstalden eingereichte Wahlvorschlag für die Gesamterneuerungswahl des Kantonsrats am 20. März 2016 war von fünf Personen unterschrieben worden, die nicht in der Gemeinde stimmberechtigt waren.

Innert der Bereinigungsfrist wurden noch drei Unterschriften von Stimmberechtigten der Gemeinde Riemenstalden nachgereicht. Trotzdem erklärte das Wahl- und Abstimmungsbüro der Gemeinde Riemenstalden den Wahlvorschlag für ungültig. Gemäss dem Wahlgesetz für den Kantonsrat müssten Vorschläge von fünf Stimmberechtigten je volles Tausend Einwohner der Gemeinde unterzeichnet sein - mindestens aber von fünf und höchstens von 25 Stimmberechtigten.

Umstritten war, ob auch Unterschriften von Stimmberechtigten ausserhalb der Gemeinde Riemenstalden als gültig zu betrachten seien. Die Gemeinde hat rund 90 Einwohner.

Daraufhin forderte die Grüne Partei vom Verwaltungsgericht, dass der Wahlvorschlag für gültig erklärt werde. Dieses aber trat erst auf die Beschwerde nicht ein, so dass die Partei an das Bundesgericht gelangte. Dieses entschied im August 2016, dass sich das Verwaltungsgericht doch mit der Beschwerde auseinander setzen müsse.

Verankerung in Gemeinde wichtig

Nun aber wies das Verwaltungsgericht die gegen die Ungültigkeitserklärung eingereichte Beschwerde ab, wie die Schwyzer Staatskanzlei am Mittwoch mitteilte.

Eine Mindestzahl von Unterschriften mache generell Sinn, um sogenannte Juxlisten zu verhindern, begründet das Gericht unter anderem seinen Entscheid. Fänden sich keine fünf Personen in einem Wahlkreis, die einen Wahlvorschlag unterstützten, dränge sich der Schluss auf ein nicht vorhandenes Wählerpotenzial im Wahlkreis auf.

Weiter bestehe im Kanton Schwyz eine örtlich enge Verbundenheit zwischen Wählern und Gewählten, was insbesondere für kleine Gemeinden zutreffe, heisst es weiter. Deshalb seien die Kantonsratswahlen keine reinen Parteiwahlen. "Die kandidierenden Personen stehen im Vordergrund", hält das Gericht fest.

Da keine Wohnsitzpflicht für eine kandidierende Person im Wahlkreis bestehe, werde schliesslich die Verankerung der Kandidaten in der Wahlgemeinde durch die Unterstützung durch im Wahlkreis stimmberechtigte Personen sichergestellt.

Der Regierungsrat nimmt den Entscheid des Verwaltungsgerichts "mit Genugtuung" zur Kenntnis, wie er schreibt. Damit sei eine rechtliche Klärung für zukünftige Wahlen verbunden, und die Interessen der Kleingemeinden im Kanton Schwyz würden gewahrt. (sda)

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