Im konkreten Fall ging es um einen in der Gemeinde Riemenschalden eingereichten Wahlvorschlag für die Gesamterneuerungswahl des Kantonsrats am 20. März. Dieser war von sechs Personen unterschrieben worden, die nicht in der Gemeinde Wohnsitz hatten.
Innert der Bereinigungsfrist wurde der Vorschlag mit drei Unterschriften von Personen ergänzt, die in der Gemeinde wohnen und dort stimmberechtigt sind.
Das Wahl- und Abstimmungsbüro erklärte den Vorschlag jedoch für ungültig. Gemäss KRWG müssen Vorschläge von fünf Stimmberechtigten je volles Tausend Einwohner der Gemeinde unterzeichnet sein; mindestens aber von fünf und höchstens von 25 Stimmberechtigten.
Die Gemeinde Riemenstalden hat rund 90 Einwohner. Wie jede andere Kommune im Kanton bildet sie einen eigenen Wahlkreis.
Die Grüne Partei forderte vom Verwaltungsgericht, dass der Wahlvorschlag für gültig erklärt wird. Zudem beantragte sie zu Handen des Gesetzgebers festzuhalten, dass das KRWG betreffen der Wahlvorschläge insbesondere für Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohnern übergeordnetem Recht widersprächen.
Das Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, so dass die Partei an das Bundesgericht gelangte. Dieses kommt zum Schluss, dass die Beschwerde innert Frist und bei der richtigen Stelle eingereicht hat.
sda
HINWEIS
(Urteil 1C_45/2016 und 1C_147/2016 vom 08.08.2016)
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