Zwei Eigentümer einer direkt an die Kiesgrube angrenzenden Parzelle hatten geltend gemacht, dass der Abbau ihre Quellen gefährde. Sie kritisierten, die vorgeschriebene Materialschicht von zwei Metern über dem natürlichen Höchstspiegel des Grundwassers sei verletzt worden. Sie verlangten deshalb einen Baustopp.
Abklärungen des kantonalen Amtes für Umweltschutz (AfU) zeigten, dass es in drei kleinen Bereichen zu geringfügigen Unterschreitungen gekommen war. Das geht aus dem am Dienstag publizierten Urteil des Bundesgerichts hervor.
Im Januar 2014 verpflichtete der Gemeinderat von Tuggen deshalb das Kiesabbau-Unternehmen, in diesen Bereichen kein Material mehr abzubauen.
Im Rahmen einer Vernehmlassung des Bundesgerichts im Zusammenhang mit diesem Fall bestätigte das Bundesamt für Umwelt (BAFU) die Sicht der kantonalen Behörden. Das Bundesgericht kommt deshalb zum Schluss, dass zu Recht kein Baustopp verfügt worden sei.
(sda)
HINWEIS
Urteil 1C_227/2016 vom 25.01.2017
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