Le Pen war von 2009 bis 2017 EU-Abgeordnete. Bei der Rückzahlung handelt es sich um Beträge, für die in dieser Zeit von Le Pen eingestellte Mitarbeiterin.
Das EU-Parlament hatte Le Pen vorgeworfen, keinen Nachweis dafür erbracht zu haben, dass die von der örtlichen Assistentin ausgeübte Tätigkeit effektiv, unmittelbar und ausschliesslich an ihr Mandat geknüpft war.
Le Pen hatte beim EuGH Nichtigkeitsbeschwerde gegen den gegen sie ergangenen Beschluss des EU-Parlaments eingelegt. Die Luxemburger Richter wiesen am Dienstag die Klage von Le Pen ab und bestätigten den Rückforderungsbeschluss des EU-Parlaments. (sda/apa)