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Bundesgericht

24 Luxuskarossen bleiben beschlagnahmt

Das Bundesgericht hat die Beschlagnahmung von 24 Luxusautos im Zusammenhang mit der Untersuchung gegen Teodorin Obiang, dem Sohn des Präsidenten von Äquatorialguinea, bestätigt. Gegen den 46-Jährigen führt die Genfer Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung.
Zwei Ferrari und 22 weitere Luxusautos wurden im vergangenen Jahr in Genf beschlagnahmt - Besitzer ist Teodorin Obiang, Sohn des Präsidenten von Äquatorialguinea. (Archivbild)
Bild: KEYSTONE/LAURENT GILLIERON

Obiang wird Geldwäscherei vorgeworfen. Im vergangenen Oktober wurden am Flughafen Genf zunächst elf Autos beschlagnahmt. In den darauf folgenden zwei Monaten brachte die Untersuchungsbehörde 13 weitere Fahrzeuge in ihren Gewahrsam. Darunter befanden sich Wagen der Marken Bentley, Rolls Royce, Ferrari und Lamborghini.

Das Bundesgericht hat in drei am Dienstag publizierten Urteilen die Beschwerde des Staates Äquatorialguinea gegen das Vorgehen der Genfer Behörden abgewiesen. Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, dass es sich bei den Autos um offizielle Fahrzeuge des Staates handle, die sich zwecks Reparatur in der Schweiz befänden.

Die Lausanner Richter haben in ihren Entscheiden festgehalten, dass es unwahrscheinlich sei, dass solche Autos als offizielle Fahrzeuge verwendet würden. Zudem sei in den Fahrzeugausweisen nichts derartiges vermerkt.

Das Bundesgericht hat eine weitere Beschwerde abgewiesen, die sich gegen die Beschlagnahme einer in den Niederlanden vor Anker liegende Jacht wendete.

Probleme in Frankreich

Nicht nur die Genfer Behörden interessieren sich für den Präsidentensohn. Auch in Frankreich wird Obiang strafrechtlich verfolgt. Die Justiz hat in einem Prozess drei Jahre Gefängnis gefordert. Es geht um ungerechtfertigt angeeignete Gelder durch Machthaber afrikanischer Länder und deren Angehörige.

Gemäss der französischen Untersuchung hat sich Teodorin Obiang in Frankreich in den Jahren 2007 bis 2011 Vermögenswerte in Millionenhöhe angeeignet. (Urteile 1B_134/2017, 1B_135/2017 und 1B_200/2017 vom 03.07.2017) (sda)